Steuern auf ausländische Kapitalerträge in Österreich
Welche ausländischen Kapitalerträge gibt es?
Kapitalerträge sind Einkünfte, die aus der Überlassung von Kapital, aus der Realisierung von Wertsteigerungen von Aktien, Fonds oder Derivaten erzielt werden, beispielsweise:
- Zinsen
- Realisierte Gewinne von Aktion, ETFs, Fonds, etc.
- Einkünfte aus CFDs, Optionen, Futures und Swaps
Seit 2022 sind auch Einkünfte aus Kryptowährungen Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr zur Besteuerung von Kryptowährungen findest du auf unserer Seite: www.crypto-tax.at
Kapitalerträge unterliegen in Österreich in der Regel einem Steuersatz von 27,5%. Ausgenommen davon sind Zinsen mit 25%. Aufgepasst: Es gibt Ausnahmen wie z.B.: unverbriefte Derivate (Futures, Optionen etc) unterliegen den progressiven Einkommensteuertarif (0-55%).
Wann wird die Steuer automatisch abgeführt.
Bei inländischen Kapitalerträgen ist die auszahlende Stelle grundsätzlich dazu verpflichtet die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Man spricht hier in der Regel von einem steuereinfachen Broker. Wenn eine inländische Bank Zinsen auszahlt, wird die KeSt auch automatisch einbehalten.
Verlustausgleich
Verluste und Gewinne können, wenn sie dem gleichen Steuersatz unterliegen, ausgeglichen werden (Verlustausgleich). Dabei zu beachten ist, dass man bei einer Steuerprüfung angeben kann, auf welchem Broker wie viel Gewinn/Verlust erzielt wurde.
Ein Verlustausgleich ist für Privatanleger immer nur innerhalb eines Jahres möglich, aus diesem Grund ist es wichtig einen Überblick über seine Gewinne/Verluste zu haben, um die Steuern optimieren zu können.
Doppelbesteuerungsabkommen bei Dividenden
Bei ausländischen Dividendenerträgen wird Quellensteuer einbahalten, welche sich von Land zu Land in Höhe unterscheiden kann. Die Dividendenerträge sind zusätzlich auch in Österreich zu versteuern. Wenn im Ausland bereits Quellensteuer verrechnet wurde, so kann in Österreich im Rahmen der Einkommensteuererklärung die ausländische Quellensteuer angerechnet werden. In den meißten Fällen ist eine Anrechnung von 15% möglich.
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